ALLGEMEINE LIEFERUNGS- UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN SOWIE SOFTWARENUTZUNGSBEDINGUNGEN

1. Geltungsbereich

1. Die nachstehenden Verkaufsbedingungen gelten für alle zwischen dem
Käufer und uns geschlossenen Verträge über die Lieferung von Waren.
Durch die Erteilung des Auftrages und / oder die Annahme der von uns
gelieferten Waren bestätigt der Kunde die Kenntnis und sein
Einverständnis mit unseren Bedingungen. Sie gelten auch für alle
künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal
ausdrücklich vereinbart werden. Abweichende Bedingungen des Käufers, die
wir nicht ausdrücklich anerkennen, sind für uns nicht verbindlich, auch
wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Den abweichenden
Bedingungen wird hiermit bereits ausdrücklich widersprochen. Die
nachstehenden Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis
entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Käufers die
Bestellung des Käufers vorbehaltlos ausführen.
2. Andere Vereinbarungen, Änderungen und Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung.
3. In den Verträgen sind alle Vereinbarungen, die zwischen dem Käufer
und uns zur Ausführung der Kaufverträge getroffen wurden, schriftlich
niedergelegt.
4. Für diese AGB und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem
Verkäufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss
internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN Kaufrechts.
5. Ist der Verkäufer Kaufmann i. S. d. Handelsgesetzbuchs, juristische
Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches
Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler –
Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden
Streitigkeiten unser Geschäftssitz in Fulda. Entsprechendes gilt, wenn
der Käufer Unternehmer i. S. d. § 14 BGB ist. Wir sind jedoch in allen
Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung
gemäß diesen AGB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am
allgemeinen Gerichtsstand des Verkäufers zu erheben. Vorrangige
gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen
Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

2. Angebot und Vertragsschluss

1. Eine Bestellung des Käufers, ist das Angebot zum Abschluss eines
Kaufvertrages. Wir können dies innerhalb von zwei Wochen durch
Übersendung einer Auftragsbestätigung oder durch Zusendung der
bestellten Produkte innerhalb der gleichen Frist annehmen.
2. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn,
dass wir diese ausdrücklich als verbindlich bezeichnet haben. Der Umfang
unserer Leistungspflicht wird allein durch unsere schriftliche
Auftragsbestätigung festgelegt.
3. Unsere dem Angebot oder der Auftragsbestätigung zugrundeliegenden
Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Maße- und Gewichtsangaben,
sind nur als Annäherungswerte zu verstehen, sofern sie nicht
ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
4. An allen Abbildungen, Kalkulationen, Zeichnungen sowie anderen
Unterlagen, Stoffen, Modellen, Mustern und Spezifikationen behalten wir
uns unsere Eigentums-, Urheber- sowie sonstige Schutzrechte vor. Der
Käufer darf diese nur mit unserer schriftlichen Einwilligung an Dritte
weitergeben, unabhängig davon, ob wir diese als vertraulich
gekennzeichnet haben.
5. Offensichtliche Irrtümer, Druck-, Rechen-, Schreib- und
Kalkulationsfehler sind für uns nicht verbindlich und geben den Kunden
keinen Anspruch auf Schadenersatz.
6. Konstruktionsänderungen, sowie sonstige Änderungen technischer Daten
und Leistungsmerkmale, sowie sie dem technischen Fortschritt dienen,
behalten wir uns vor.

3. Preise und Zahlungsbedingungen

1. Unsere Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart,
inklusive Standard-Verpackung, exklusive gesetzlicher Mehrwertsteuer.
Diese wird in der gesetzlichen Höhe am Tage der Rechnungsstellung in der
Rechnung ausgewiesen.
2. Grundsätzlich erfolgen Lieferungen gegen Vorauskasse, auf Wunsch und Prüfung gegen Rechnung in der Währung “EURO“.
3. Allen Aufträgen werden die zur Zeit der Lieferung geltenden Preise
und Rabattsätze zugrunde gelegt. Ein Skontoabzug ist nur bei einer
besonderen schriftlichen Vereinbarung zwischen uns und dem Käufer
zulässig. Diese schriftliche Vereinbarung kommt z. B. auch durch unsere
Auftragsbestätigung zustande.
4. Lieferungen gegen Rechnung müssen ausdrücklich vereinbart werden. Der
Kaufpreis ist dann netto (ohne Abzug) sofort mit Eingang der Rechnung
bei dem Käufer zur Zahlung fällig, soweit sich aus der
Auftragsbestätigung kein anderes Zahlungsziel ergibt.
Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag
verfügen können. Im Falle von Scheckzahlungen gilt die Zahlung erst als
erfolgt, wenn der Scheck eingelöst und gutgeschrieben wird. Zur Annahme
von Wechseln sind wir nicht verpflichtet.
5. Gerät der Käufer mit der Zahlung in Verzug, gelten die gesetzlichen Regelungen.
6. Alle unsere Forderungen gegen den Käufer werden sofort fällig, wenn
ein Zahlungstermin nicht eingehalten wird oder der Käufer gegen sonstige
vertragliche Vereinbarungen verstößt oder uns Umstände bekannt werden,
die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Käufers zu mindern. Ferner
sind wir in einem solchen Fall berechtigt, noch ausstehende Lieferungen
nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen, auch wenn
zuvor anderes vereinbart wurde. Nach Setzung einer angemessenen
Nachfrist sind wir in diesem Fall auch berechtigt vom Vertrag
zurückzutreten oder wegen Nichterfüllung Schadenersatz zu verlangen. Wir
können außerdem die Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt
gelieferten Waren untersagen, deren Rückgabe oder die Übertragung des
mittelbaren Besitzes auf Kosten des Käufers verlangen und eine
Einziehungsermächtigung widerrufen.
7. Der Käufer ist zur Aufrechnung, auch wenn Mängelrügen oder
Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die
Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, von uns anerkannt oder
unstreitig sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der
Käufer nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen
Vertragsverhältnis beruht.

4. Liefer- und Leistungszeit

1. Liefertermine oder Fristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich
vereinbart wurden, sind ausschließlich unverbindliche Angaben. Die von
uns angegebene Lieferzeit beginnt erst, wenn technische Fragen und
Ausführungseinzelheiten geklärt sind.
2. Der Käufer hat alle ihm obliegenden Verpflichtungen ordnungsgemäß und
rechtzeitig zu erfüllen. Die vereinbarte Lieferfrist verlängert sich –
unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Käufers – um den Zeitraum, um
den der Käufer mit seinen Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen
Abschluss im Verzug ist. Dies gilt ebenfalls, wenn ein fester
Liefertermin vereinbart ist.
3. Handelt es sich bei dem zugrundeliegenden Kaufvertrag um ein
Fixgeschäft i.S.v. § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB, haften wir
nach den gesetzlichen Bestimmungen. Gleiches gilt, wenn der Käufer
infolge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs berechtigt ist, den
Fortfall seines Interesses an der weiteren Vertragserfüllung geltend zu
machen. In diesem Fall ist unsere Haftung auf den vorhersehbaren,
typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Die Haftungsbegrenzung
gilt nicht, wenn der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden
vorsätzlichen Verletzung des Vertrages beruht, wobei uns ein Verschulden
unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen ist. Ebenso
haften wir dem Käufer bei Lieferverzug nach den gesetzlichen
Bestimmungen, wenn dieser auf einer von uns zu vertretenden
vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung des Vertrages beruht,
wobei uns ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen
zuzurechnen ist. Unsere Haftung ist auf den vorhersehbaren,
typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, wenn der Lieferverzug
nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Verletzung des
Vertrages beruht.
4. Für den Fall, dass ein von uns zu vertretender Lieferverzug auf der
schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht, wobei
uns ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen
zuzurechnen ist, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen mit der
Maßgabe, dass in diesem Fall die Schadensersatzhaftung auf den
vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt ist.
5. Im Übrigen ist der Käufer berechtigt im Falle eines von uns zu
vertretenden Lieferverzugs für jede vollendete Woche des Verzugs eine
pauschalierte Entschädigung i. H. v. 0,5 % des Lieferwertes, maximal
jedoch nicht mehr als 5 % des Lieferwertes, geltend zu machen.
6. Eine weitergehende Haftung für einen von uns zu vertretenden
Lieferverzug ist ausgeschlossen. Die weiteren gesetzlichen Ansprüche und
Rechte des Käufers, die ihm neben dem Schadensersatzanspruch wegen
eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs zustehen, bleiben unberührt.
7. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt,
soweit dies für den Kunden zumutbar ist. 8. Liefertermine gelten als
eingehalten, wenn die Ware fristgemäß unser Werk verlassen hat.
9. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer
der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder
wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Bei
höherer Gewalt stehen Streik, Aussperrung und sonstige Umstände gleich,
die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder sonst unmöglich machen,
und zwar gleich, ob sie bei uns oder einem Zulieferer eintreten. Der
Käufer kann von uns die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder
innerhalb angemessener Frist liefern wollen. Erklären wir uns nicht,
kann der Käufer zurücktreten.
10. Kommt der Käufer in Annahmeverzug, so sind wir berechtigt, Ersatz
des entstehenden Schadens und etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen.
Gleiches gilt, wenn der Käufer Mitwirkungspflichten schuldhaft verletzt.
Mit Eintritt des Annahme- bzw. Schuldnerverzuges geht die Gefahr der
zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Käufer
über.

5. Gefahrübergang – Versand/Verpackung – Lieferung

1. Soweit nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, erfolgt
die Lieferung EXW / Ex Works gemäß Incoterms 2020 der ICC. Bei Teilen
inkl. Verpackung mit Übergröße (ab einer Länge von 6 m oder von einer
Breite 2,4 m oder einer Höhe von 2,3 m) erfolgt die Lieferung EXW / Ex
Works zuzüglich Verpackung.
2. Mit der Übergabe an den Kunden als Abholer, jedoch mit dem Verlassen
des Werks oder des Lagers, spätestens jedoch mit Übergabe an den 1.
Frachtführer, geht jede Gefahr auf den Käufer über.
3. Bei Lieferung mit Aufstellung oder Montage am Ort des Käufers ist der
Gefahrenübergang am Tage der Übernahme in eigenen Betrieb oder, soweit
vereinbart, nach einwandfreiem Probebetrieb. Wenn sich der Versand, die
Zustellung, der Beginn, die Durchführung der Aufstellung oder Montage,
die Übernahme in eigenen Betrieb oder der Probebetrieb aus vom Besteller
zu vertretenden Gründen verzögert oder der Besteller aus sonstigen
Gründen in Annahmeverzug kommt, so geht die Gefahr bereits mit der
Bereitstellung auf den Besteller über.
4. Wir nehmen Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe
der Verpackungsverordnung nicht zurück; ausgenommen sind Paletten. Der
Käufer hat für die Entsorgung der Verpackung auf eigene Kosten zu
sorgen.
5. Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Käufers
verzögert, so lagern wir die Waren auf Kosten und Gefahr des Käufers. In
diesem Fall steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand
gleich.
6. Der Mindestauftragswert für Versandlieferungen beträgt 100 EURO (ohne MwSt.) im Inland, im Ausland
250 EURO. Bei Kleinlieferungen für Bestellungen unter
Mindestauftragswert werden neben Verpackungs und Versandkosten anteilige
Bearbeitungskosten in Höhe von 10% des Nettowarenwertes in Rechnung
gestellt.
7. Die Bestellung von Sonderanfertigungen sowie Bestellungen in Mengen
und Abmessungen, die nicht Bestandteil unseres Kataloges sind, bedürfen
der Schriftform durch den Käufer. Gegebenenfalls ist eine zu
vereinbarende Anzahlung zu leisten. Werden Sonderanfertigungen in
größeren Mengen in Auftrag genommen, so darf von uns die Lieferung um
eine angemessene Stückzahl unter- oder überschritten werden (in der
Regel ±10%). Versandverpackungen werden grundsätzlich zum
Selbstkostenpreis berechnet.

6. Gewährleistung/Haftung

1. Im Vertragsverhältnis mit Vollkaufleuten und zwischen Unternehmen
leisten wir für die Mängelfreiheit unserer Produkte Gewähr für einen
Zeitraum von einem Jahr ab Erreichen des Bestimmungsorts gem. 5.1 dieser
AGB.
2. Auf Frässpindeln und andere Verschleißteile leisten wir eine Gewähr
für Mängelfreiheit von 6 Monaten. Diese Gewährleistungsfrist von 6
Monaten zählt auch für Frässpindeln, die in ein Maschinensystem
integriert sind. Auf Akkumulatoren und Verschleißteile wie Bremsbeläge
und Bremsscheiben leisten wir eine Gewähr für Mängelfreiheit von 6
Monaten.
3. Anwendungstechnische Beratung geben wir nach bestem Wissen. Alle
Angaben und Auskünfte über Eignung und Anwendung unserer Waren sind
jedoch unverbindlich und befreien den Käufer nicht von eigenen
Berechnungen, Prüfungen und Versuchen. Für die Beachtung gesetzlicher
und behördlicher Vorschriften bei der Verwendung der Waren ist der
Käufer eigenverantwortlich. Für eine Eignung der Ware für bestimmte
Zweck haften wir nur, wenn dies ausdrücklich schriftlich zugesichert
ist.
4. Für Sachmängel leisten wir unter Ausschluss weiterer Ansprüche –
vorbehaltlich der nachfolgenden Regelungen und der Reglungen in Ziffer 8
und 9 – Gewähr wie folgt:
5. Mängelansprüche des Käufers als Vollkaufmann bestehen nur, wenn der
Käufer seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und
Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Andere Käufer haben
innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt der Waren die Rüge bei uns
schriftlich geltend zu machen. Dies gilt im Geschäftsverkehr mit
Nicht-Kaufleuten nur insoweit, als es sich um offensichtliche Mängel
handelt. Rügen können nur berücksichtigt werden, wenn sich die Ware noch
im Zustand der Anlieferung befindet.
6. Bei berechtigten Mängelrügen, sind wir unter Ausschluss der Rechte
des Käufers berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis
herabzusetzen (Minderung) oder zur Nacherfüllung verpflichtet, es sei
denn, dass wir aufgrund der gesetzlichen Regelungen zur Verweigerung der
Nacherfüllung berechtigt sind. Der Käufer hat uns eine angemessene
Frist zur Nacherfüllung zu gewähren. Die Nacherfüllung kann nach unserer
Wahl durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung einer
neuen Ware erfolgen. Wir tragen im Falle der Mangelbeseitigung die
erforderlichen Aufwendungen, soweit sich diese nicht erhöhen, weil der
Vertragsgegenstand sich an einem anderen Ort als dem Erfüllungsort
befindet. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, kann der Käufer nach
seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen oder den
Rücktritt vom Vertrag erklären. Die Nachbesserung gilt mit dem zweiten
vergeblichen Versuch als fehlgeschlagen, soweit nicht aufgrund des
Vertragsgegenstands weitere Nachbesserungsversuche angemessen und dem
Käufer zumutbar sind. Schadensersatzansprüche zu den nachfolgenden
Bedingungen wegen des Mangels kann der Käufer erst geltend machen, wenn
die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist. Das Recht des Käufers zur
Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen zu den
nachfolgenden Bedingungen bleibt hiervon unberührt.
7. Eine Rücksendung der beanstandeten Ware ist nur mit unserem
Einverständnis zulässig. Rücksendungen sind in Originalverpackungen oder
gleichwertiger Verpackung auszuführen. Die Frachtkosten sind vom Käufer
zu tragen. Eine Erstattung findet nur im Fall einer berechtigten
Mängelrüge statt. Veranlasst der Kunde eine Überprüfung von uns
gelieferter Waren und gibt er einen Fehler an, für den wir haften
würden, berechnen wir eine Bearbeitungsgebühr für jedes überprüfte
Gerät, wenn sich herausstellt, dass kein Mangel vorhanden ist.
8. Die Gewährleistungsansprüche des Käufers verjähren ein Jahr nach
Ablieferung der Ware bei dem Käufer, es sei denn, wir haben den Mangel
arglistig verschwiegen; in diesem Fall gelten die gesetzlichen
Regelungen. Unsere Pflichten aus Abschnitt 6 Ziff. 9 und Abschnitt 6
Ziff. 10 bleiben hiervon unberührt.
9. Wir sind entsprechend den gesetzlichen Vorschriften zur Rücknahme der
neuen Ware bzw. zur Herabsetzung (Minderung) des Kaufpreises auch ohne
die sonst erforderliche Fristsetzung verpflichtet, wenn der Abnehmer des
Käufers als Verbraucher der verkauften neuen beweglichen Sache
(Verbrauchsgüterkauf) wegen des Mangels dieser Ware gegenüber dem Käufer
die Rücknahme der Ware oder die Herabsetzung (Minderung) des
Kaufpreises verlangen konnte oder dem Käufer ein ebensolcher daraus
resultierender Rückgriffsanspruch entgegengehalten wird. Wir sind in
diesem Fall darüber hinaus verpflichtet, Aufwendungen des Käufers,
insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu ersetzen,
die dieser im Verhältnis zum Endverbraucher im Rahmen der Nacherfüllung
aufgrund eines bei Gefahrübergang von uns auf den Käufer vorliegenden
Mangels der Ware zu tragen hatte. Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn
der Käufer seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und
Rügepflichten nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.
10. Die Verpflichtung gemäß Abschnitt 6 Ziff. 9 ist ausgeschlossen,
soweit es sich um einen Mangel aufgrund von Werbeaussagen oder sonstiger
vertraglicher Vereinbarungen handelt, die nicht von uns herrühren, oder
wenn der Käufer gegenüber dem Endverbraucher eine besondere Garantie
abgegeben hat. Die Verpflichtung ist ebenfalls ausgeschlossen, wenn der
Käufer selbst nicht aufgrund der gesetzlichen Regelungen zur Ausübung
der Gewährleistungsrechte gegenüber dem Endverbraucher verpflichtet war
oder diese Rüge gegenüber einem ihm gestellten Anspruch nicht
vorgenommen hat. Dies gilt auch, wenn der Käufer gegenüber dem
Endverbraucher Gewährleistungen übernommen hat, die über das gesetzliche
Maß hinausgehen.
11. Wir haften unabhängig von den nachfolgenden Haftungsbeschränkungen
nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden an Leben, Körper und
Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen
Pflichtverletzung von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder unseren
Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach
dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden. Für Schäden, die nicht von
Satz 1 erfasst werden und die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen
Vertragsverletzungen sowie Arglist von uns, unseren gesetzlichen
Vertreter oder unseren Erfüllungsgehilfen beruhen, haften wir nach den
gesetzlichen Bestimmungen. In diesem Fall ist aber die
Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise
eintretenden Schaden begrenzt, soweit wir, unsere gesetzlichen Vertreter
oder unsere Erfüllungsgehilfen nicht vorsätzlich gehandelt haben. In
dem Umfang, in dem wir bezüglich der Ware oder Teile derselben eine
Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben haben, haften
wir auch im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehlen der
garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht
unmittelbar an der Ware eintreten, haften wir allerdings nur dann, wenn
das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits-
und Haltbarkeitsgarantie erfasst ist.
12. Eine weitergehende Haftung ist, ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur
des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen, dies gilt insbesondere
auch für deliktische Ansprüche oder Ansprüche auf Ersatz vergeblicher
Aufwendungen statt der Leistung; hiervon unberührt bleibt unsere Haftung
gemäß Abschnitt 4 Ziff. 6 bis Abschnitt 4 Ziff. 10 dieses Vertrages.
Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch
für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer,
Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
13. Schadensersatzansprüche des Käufers wegen eines Mangels verjähren
ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht im Fall von uns,
unseren gesetzlichen Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen
verschuldeten Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
oder wenn wir, unsere gesetzlichen Vertreter vorsätzlich oder grob
fahrlässig gehandelt haben, oder wenn unsere einfachen
Erfüllungsgehilfen vorsätzlich gehandelt haben.
14. Im Übrigen übernehmen wir keine Gewähr für Schäden, die aus
folgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete und unsachgemäße
Verwendung oder Lagerung, fehlerhafte Montage durch den Kunden oder
Dritte, eigenmächtige Instandsetzungsversuche und Änderungen, natürliche
Abnutzungen, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, chemische
Einflüsse, elektrische Einflüsse etc. auf die wir keinen Einfluss haben,
sowie bei nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch und Nichtbeachtung unserer
Bedienungsanleitungen und Katalogblätter. Außerdem erlischt die
Gewährleistung, wenn der Kunde oder Dritte ohne vorherige schriftliche
Zustimmung von uns und ohne sonstige Berechtigung (Verzug von uns bei
der Fehlerbeseitigung) Änderungen vorgenommen hat, insbesondere an
Steuerungen/Software, auch wenn der Fehler in einem nicht geänderten
Teil auftritt.
15. Bei Rechtsmängeln gilt, führt die Benutzung des Liefergegenstandes
zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten im
Inland, werden wir auf unsere Kosten dem Kunden grundsätzlich das Recht
verschaffen oder den Liefergegenstand in für den Kunden zumutbarer Weise
derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr
vorliegt. Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in
angemessener Frist nicht möglich, ist der Kunde zum Rücktritt vom
Vertrag berechtigt. Unter diesen Voraussetzungen steht auch uns ein
Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu. Darüber hinaus werden wir den Kunden
von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen
freistellen.
16. Die vorstehend genannte Verpflichtung von uns ist vorbehaltlich der
vorstehenden Haftungsregelung für den Fall der Schutz- und
Urheberrechtsverletzung anschließend. Die Verpflichtung unter Ziff. 15
besteht nur, wenn uns der Kunde unverzüglich über geltend gemachte
Schutz- und Urheberrechtsverletzungen informiert, der Kunde uns in
angemessenen Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche
unterstützt bzw. uns die Modifizierung ermöglicht, uns alle
Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtliche Regelungen vorbehalten
bleiben, nicht auf einer Anweisung des Kunden beruht und die
Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Kunde den
gelieferten Gegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht
vertragsgemäßen Weise verwendet hat.

7. Reparaturen und Rücknahme

1. Wird vor Ausführung von Reparaturen die Vorlage eines
Kostenvoranschlages vom Käufer gewünscht, so ist dies ausdrücklich
anzugeben. Kosten für Versand und Verpackung gehen zu Lasten des
Käufers. Der Rechnungsbetrag für Reparaturen ist sofort ohne jegliche
Abzüge zu entrichten. Reparaturen, auch im Rahmen von
Garantieleistungen, erfolgen grundsätzlich in unserem Werk, sofern keine
andere schriftliche Vereinbarung besteht.
2. Rücknahmen von gelieferten Waren sind nur nach Rücksprache und
Vereinbarung unter Anrechnung entsprechender Abschläge möglich.
Sonderanfertigungen und Software sind grundsätzlich von der Rücknahme
ausgeschlossen! Bei allen Ein- oder Rücksendungen ist der Lieferschein-
oder die Rechnungskopie beizulegen. Die Kosten der Rücksendung gehen zu
Lasten des Käufers und sind „frei Haus“ vorzunehmen.

8. Montage und Wartungsarbeiten

1. Montagearbeiten sind, wenn nichts Anderes schriftlich vereinbart
ist, gesondert zu vergüten. Die Montagekosten umfassen insbesondere
Reisekosten, tägliche Auslösung sowie die üblichen Verrechnungssätze für
Arbeitszeit und Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit,
für Arbeiten unter erschwerten Umständen sowie für Planung und
Überwachung.
2. Wartungsarbeiten erfordern einen gesonderten Vertrag, den der Kunde
bei Kauf der Maschine abschließen kann. In diesem Wartungsvertrag sind
die Leistungen für eine Wartung definiert. Der Wartungsvertrag
beinhaltet keine Arbeiten gem. Absatz 7 und keine Ersatzteile und
sonstigen Arbeiten.
3. Die Kosten für Vorbereitungs-, Reise-, Warte- und Wegezeiten stellen
wir gesondert in Rechnung. Verzögert sich die Aufstellung,
Inbetriebnahme und Wartung ohne unser Verschulden, so hat der Kunde alle
Kosten für die Wartezeit und für weitere erforderliche Reisen zu
tragen.
4. Der Kunde stellt auf seine Kosten das erforderliche Hilfspersonal mit
dem von diesem benötigten Werkzeug in der erforderlichen Zahl zur
Verfügung. Weiterhin stellt der Kunde für die Aufbewahrung der
Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. genügend große,
geeignete, trockene und verschließbare Räume zur Verfügung. Er hat zum
Schutz unseres Besitzes und des Servicepersonals diejenigen Maßnahmen zu
treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde.
Erfordert die Eigenart des Betriebes des Kunden besondere Schutzkleidung
und Schutzvorrichtungen für das Servicepersonal, so stellt er auch
dieses zur Verfügung.
5. Unser Servicepersonal und dessen Erfüllungsgehilfen sind nicht
befugt, Arbeiten auszuführen, die nicht in Erfüllung unserer
Verpflichtung zur Lieferung und der Aufstellung oder Montage des
Liefergegenstandes oder des Wartungsvertrages vorgenommen werden oder
ohne Rücksprache mit uns von dem Kunden oder einem Dritten veranlasst
werden. Für solche, nicht unserem Verantwortungsbereich zuzurechnenden
Arbeiten haften wir nicht.
Wird die Montage oder Wartung durch den Kunden oder einen vom ihm
beauftragten Dritten ausgeführt, so sind unsere jeweils gültigen
Betriebs- und Montagevorschriften zu beachten.

9. Software, Softwarenutzung und ergänzende Gewährleistungs- und Mängelansprüche

1. An Software von uns jeglicher Art und der dazugehörigen
Dokumentation erhält der Kunde gegen Entgelt ein nicht ausschließliches,
nicht übertragbares und zeitlich nicht begrenztes Nutzungsrecht auf
einem bestimmten bzw. im Einzelfall festzulegenden Hardware-Produkt. Wir
bleiben Inhaberin des Urheberrechtes sowie aller anderen gewerblichen
Schutzrechte. Das Recht Vervielfältigungen anzufertigen, ist nur zum
Zwecke der Datensicherung gegeben. Copyright- Vermerke dürfen nicht
entfernt werden.
2. Wir liefern Installations- und Inbetriebnahmeanleitungen mit
entsprechenden Sicherheitshinweisen für ihre Software in gedruckter
Form. Alle weiteren Dokumentationen werden nur in Form von Softwaredaten
mitgeliefert. Mit der Nachlieferung neuer Software-Releases werden auch
die entsprechenden notwendigen Softwaredaten übersandt. Wir sind
berechtigt die Dokumentationen auch mittels Online-Hilfe oder
Online-Dokumentationen zu liefern.
3. Eine Weitergabe an Dritte bedarf in jedem Fall unserer vorherigen
schriftlichen Zustimmung. Bei Überlassung von Software zum Zweck der
Weiterveräußerung ist die Anerkennung dieser Bedingung durch Dritte
sicherzustellen. Veränderungen sind nicht gestattet.
4. Bei einem Verstoß gegen diese Bestimmungen hat der Besteller für
jeden Verstoß hiernach eine Vertragsstrafe in Höhe des 10-fachen des
Auftragswertes zu entrichten. Weitergehende Schadensersatzansprüche
bleiben unberührt. Diese Vertragsstrafe ist auf eventuelle
Schadensersatzansprüche anzurechnen. Der Kunde ist berechtigt
nachzuweisen, dass ein geringerer bzw. das kein Schaden entstanden ist.
Die Software und die dazugehörigen Dokumente sind in diesem Fall
umgehend zurückzugeben.
5. Vorstehende Bedingungen gelten nicht für eine ausschließlich
kundenspezifisch, auf der Grundlage eines vom Kunden beigestellten
Pflichtenhefts entwickelter Software. Diese im Rahmen der vertragsmäßig
erstellten Komplettsteuerung entwickelte Software, von uns unter Einsatz
modularer, von uns für eine Vielzahl von Anwendungsfällen geschaffenen
Softwarebausteinen (Standart-Softwaremodulen), kundenspezifisch
zusammengesetzt und auf den vertraglichen Leistungsanfordernissen
angepasst worden (kundenspezifisches Anwendungsprogramm).
6. Mit der vollständigen Zahlung des Kaufpreises für das
kundenspezifische Anwendungsprogramm übertragen wir dem Kunden hiernach
das ausschließliche, räumliche und zeitlich unbeschränkte Nutzungsrecht,
ohne dass dem Kunden an den einzelnen, der kundenspezifischen Anpassung
zugrundeliegende Standard-Softwaremodul irgendwelche Rechte, gleich
welcher Art, zustehen.
7. Wir bleiben ungeachtet dieser Bestimmungen berechtigt, auf Grundlage
dieser Entwicklung, sich aufgrund anderer Aufgabenstellungen sonstiger
Kunden ergebende kundenspezifische Softwarelösungen zu erstellen und
anzubieten. Uns verbleibt in jedem Fall ein einfaches Nutzungsrecht an
den kundenspezifischen Lösungen zu innerbetrieblichen Zwecken.
8. Vorbehaltlich der Regelungen in Ziffer 6 übernehmen wir für unsere
Software die Gewähr für die ordnungsgemäße Duplizierung. Software von
uns ist auf von uns spezifizierten Hardware- Produkten ablauffähig. Die
Erfüllung der Gewährleistung erfolgt durch Ersatzlieferung. Im Übrigen
wird für die Fehlerfreiheit der Software und ihrer Datenstruktur keine
Gewähr übernommen, es sei denn es wurde schriftlich etwas anderes
vereinbart. Für kundenspezifisch erstellte Software leisten wir Gewähr
für die Übereinstimmung mit dem im Pflichtenheft, der
Auftragsbestätigung, der Dokumentation oder den gemeinsam festgelegten
Arbeits-/ Ablaufbeschreibungen festgeschriebenen Funktions- und
Leistungsmerkmalen. Wir leisten keine Gewähr für die Fehlerfreiheit der
Programme, bei deren Einsatz in allen vom Kunden vorgesehenen
Anwendungen, insbesondere nicht für solche, die uns im Zeitpunkt der
Erstellung/Abnahme nicht bekannt waren oder getestet wurden.

10. Eigentumsvorbehalt

1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen, einschließlich sämtlicher
Saldoforderungen aus Kontokorrent, die uns gegen den Käufer jetzt oder
zukünftig zustehen, bleibt die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) unser
Eigentum. Im Falle des vertragswidrigen Verhaltens des Käufers, z.B.
Zahlungsverzug, haben wir nach vorheriger Setzung einer angemessenen
Frist das Recht, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Nehmen wir die
Vorbehaltsware zurück, stellt dieses einen Rücktritt vom Vertrag dar.
Pfänden wir die Vorbehaltsware, ist dieses ein Rücktritt vom Vertrag.
Wir sind berechtigt, die Vorbehaltsware nach der Rücknahme zu verwerten.
Nach Abzug eines angemessenen Betrages für die Verwertungskosten, ist
der Verwertungserlös mit den uns vom Käufer geschuldeten Beträgen zu
verrechnen.
2. Der Käufer hat die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und diese
auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser und Diebstahlschäden ausreichend
zum Neuwert zu versichern. Wartungs- und Inspektionsarbeiten, die
erforderlich werden, sind vom Käufer auf eigene Kosten rechtzeitig
durchzuführen.
3. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware ordnungsgemäß im
Geschäftsverkehr zu veräußern und/oder zu verwenden, solange er nicht in
Zahlungsverzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind
unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund
(Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware
entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus
Kontokorrent) tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem
Umfang an uns ab; wir nehmen die Abtretung hiermit an. Wir ermächtigen
den Käufer widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für dessen
Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Die Einzugsermächtigung kann
jederzeit widerrufen werden, wenn der Käufer seinen
Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Zur Abtretung
dieser Forderung ist der Käufer auch nicht zum Zwecke des
Forderungseinzugs im Wege des Factoring befugt, es sei denn, es wird
gleichzeitig die Verpflichtung des Faktors begründet, die Gegenleistung
in Höhe der Forderungen solange unmittelbar an uns zu bewirken, als noch
Forderungen von uns gegen den Käufer bestehen.
4. Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Käufer
wird in jedem Fall für uns vorgenommen. Sofern die Vorbehaltsware mit
anderen, uns nicht gehörenden Sachen verarbeitet wird, erwerben wir das
Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der
Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Mehrwertsteuer) zu den
anderen verarbeiteten Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Für die
durch Verarbeitung entstehende neue Sache gilt das Gleiche wie für die
Vorbehaltsware. Im Falle der untrennbaren Vermischung der Vorbehaltsware
mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen erwerben wir Miteigentum an
der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware
(Rechnungsendbetrag inklusive der Mehrwertsteuer) zu den anderen
vermischten Sachen im Zeitpunkt der Vermischung. Ist die Sache des
Käufers in Folge der Vermischung als Hauptsache anzusehen, sind der
Käufer und wir uns einig, dass der Käufer uns anteilmäßig Miteigentum an
dieser Sache überträgt; die Übertragung nehmen wir hiermit an. Unser so
entstandenes Allein- oder Miteigentum an einer Sache verwahrt der
Käufer für uns.
5. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere
Pfändungen, wird der Käufer auf unser Eigentum hinweisen und uns
unverzüglich benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte
durchsetzen können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die in
diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen
Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer.
6. Wir sind verpflichtet, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit
freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu
sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt, dabei obliegt uns
die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten

11. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht

1. Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien gilt
ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, unter
Ausschluss des UN – Kaufrechts, auch wenn der Erwerber seinen Wohnsitz
oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat oder in das Ausland
geliefert wird. Gleiches gilt, wenn der Erwerber seinen gewöhnlichen
Aufenthalt später ins Ausland verlagert oder unerreichbar ist.
2. Sofern Sie entgegen Ihren Angaben bei der Bestellung keinen Wohnsitz
in der Bundesrepublik Deutschland haben oder nach Vertragsabschluss
Ihren Wohnsitz ins Ausland verlegen oder Ihr Wohnsitz zum Zeitpunkt der
Klageerhebung nicht bekannt ist, ist Gerichtsstand für alle
Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis Fulda.
3. Ist der Kunde Kaufmann i. S. d. § 1 Abs. 1 des Handelsgesetzbuches
(HGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein
öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so sind die Gerichte in Fulda für
alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem betreffenden
Vertragsverhältnis ausschließlich zuständig. In allen anderen Fällen
können wir oder der Kunde Klage vor jedem aufgrund gesetzlicher
Vorschriften zuständigen Gericht erheben.
4. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise
unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit
des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich,
die unwirksame oder nichtige Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung
zu ersetzen, die dem gewollten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.
Dasselbe gilt im Fall einer Lücke. Änderungen und Ergänzungen dieser
Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der
Schriftform. Auch die Aufhebung der Schriftformklausel bedarf der
Schriftform.

12. Datenschutz

1. Alle zur Abwicklung der Geschäftsbeziehung notwendigen Daten
werden durch den Verkäufer unter der Berücksichtigung des
Bundesdatenschutzgesetzes gespeichert und verarbeitet.
2. Dieser Vertrag wird in deutscher und englischer Sprache ausgefertigt.
Im Falle von Abweichungen zwischen der deutschen Fassung und der
englischen Fassung, sowie bei Streitigkeiten gilt ausschließlich die
deutsche Fassung. Es wird ausdrücklich auf eine Übersetzung in eine
andere Sprache verzichtet.

isel-automation GmbH & Co. KG
Untere Roede 2
D – 36466 Dermbach
Stand: 02.03.2022

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